Service
§ Leistungen der Anwaltskanzlei Steinmetz:
Grundsätzlich handelt es sich bei der Kanzlei um eine Allgemeinkanzlei, bei welcher sich die benannten Tätigkeits-/Interessenschwerpunkte herausgebildet haben. Der Schwerpunkt Verkehrszivilrecht und Verkehrsstrafrecht/OWi resultiert aus der seitens des Anwalts in den Jahren 1989-1997 ausgeübte Tätigkeit als Fahrlehrer der (heutigen) Klassen A, B, C1.
Bei dem weiterhin gewählten Schwerpunkt Arbeits-/Sozialrecht handelt es sich um das Wahlpflichtfach des Anwalts im 2. Staatsexamen; hierfür erfolgte die Referendarsausbildung von 12/1998-04/1999 am Arbeitsgericht Leipzig.
Zu Beginn der selbständigen Tätigkeit war der Anwalt im Zeitraum 10/1999-12/1999 am Lehrstuhl Strafrecht Prof. Dr. D. Klesczewski an der Universität Leipzig als Mitarbeiter tätig.
§ Eine Erstberatung kann auch per E-Mail erfolgen:
Schreiben Sie Ihr Problem an „mail @ anwaltskanzlei-steinmetz.de“ – es wird umgehend mitgeteilt, ob das Mandat übernommen wird; gern wird auch ein/e für das Fachgebiet kompetente/r Kollege/in empfohlen. Im Fall der Mandatsübernahme wird Ihnen per E-Mail ein Aktenzeichen benannt und Sie möchten die benannten Gebühren auf ein Konto der Anwaltskanzlei Steinmetz überweisen.
Nach Zahlungseingang erfolgt umgehend die Antwort auf Ihre Frage per E-Mail.
Bitte beachten Sie jedoch, dass per E-Mail nur eine Erstberatung stattfinden kann.
Für weitere Bearbeitung ist dann das persönliche Gespräch mit dem Mandanten unumgänglich.
§ Wer trägt die Kosten des Rechtsanwalts?
Die Kosten eines Rechtsanwalts sind ein “offenes Geheimnis” – Diese werden ab dem 01.07.2004 nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) in der Fassung vom 01.01.2021 und gestaffelt nach der Höhe des jeweiligen Streitwerts berechnet. In Einzelfällen – insbesondere in umfangreichen Strafsachen – wird eine Honorarvereinbarung getroffen.
Es betragen die Kosten einer Erstberatung auf der Basis der ehemaligen Vergütung nach RVG höchstens € 190,00 € (netto) zuzügl. MwSt = 226,10 €.
Reden Sie offen mit dem Anwalt über die Kosten die Ihnen entstehen!
§ Rechtsschutzversicherungen:
Im Rahmen der Mandatserteilung übernimmt die Kanzlei auch die Korrespondenz mit Ihrer
Rechtsschutzversicherung – gleich bei welcher Rechtsschutzversicherung Sie versichert sind.
Korrespondenz und Abrechnung erfolgt bei Kostenübernahme seitens der Rechtsschutzversicherung in Höhe der jeweiligen Kostenzusage mit dieser direkt, darüber hinausgehende Beträge werden Ihnen berechnet.
Es gilt hier Ihr Recht auf „freie Advokatur“ – wählen Sie Ihren Anwalt des Vertrauens unabhängig von der jeweiligen Rechtsschutzversicherung.
§ Beratungshilfe/Prozesskostenhilfe
Bei geringem Einkommen und benötigter anwaltlicher oder gerichtlicher Hilfe bei einem rechtlichen Problem, trägt die Staatskasse auf Antrag ganz oder teilweise die Kosten; bei der Bearbeitung der hierfür notwendigen Unterlagen ist der Rechtsanwalt gern behilflich.
Hinsichtlich einer Beratung durch den Rechtsanwalt werden die Kosten mittels eines Beratungshilfescheines seitens der Staatskasse übernommen; diesen Beratungshilfeschein erhalten Sie bei Ihrem zuständigen Amtsgericht.
Sollte der Rechtsstreit sich auf ein Klageverfahren beziehen, so besteht die Möglichkeit, dass Ihnen Prozesskostenhilfe gewährt wird. Hierbei ist jedoch zu beachten, dass die Prozesskostenhilfe Ihnen nur den Prozess ermöglichen soll; im Falle des (auch teilweisen) Unterliegens tragen Sie die (anteiligen) Kosten des Rechtsstreits dennoch selbst.