Verkehrszivilrecht:
Keiner wünscht sich es, aber gefeit davor ist niemand: Jeder kann im Straßenverkehr in einen Unfall – ob als Verursacher oder Geschädigter – verwickelt sein.
Oftmals ist hierbei auch das Verkehrsstrafrecht/Owi oder im schlimmsten Fall bei schweren Unfällen das Arbeitsrecht/Sozialrecht betroffen.
Im Verkehrszivilrecht geht um Schadenersatz – dies beinhaltet sämtliche Ihnen entstandenen Schäden.
Ihr Anwalt wird Ihnen helfen, in berechtigter Weise neben dem „Blechschaden“ und Schmerzensgeld auch Verdienstausfall, Haushaltsführungsschaden, Fortkommensschaden – um nur einige teilweise weniger bekannte Schadenpositionen zu nennen – durchsetzen können.
Und beachten Sie bitte:
Bei der Regulierung des Kfz-Haftpflichtschadens durch einen Anwalt trägt die Haftpflichtversicherung auch die Kosten des Anwalts in Höhe des jeweiligen Regulierungsanteils – bei 100% Regulierung trägt die Versicherung die vollständigen Kosten des mit der Regulierung beauftragten Anwalts. Erheblich problematischer ist die Durchsetzung von Unfallschäden bei Beteiligung ausländischer Fahrzeuge. Hier ist der fachlich kompetente Ansprechpartner Ihr Rechtsanwalt.
Zum typischen Verkehrszivilrecht zählt auch:
– Gewährleistungs-/Garantieansprüche beim Kauf eines Fahrzeugs
– Probleme bei Leasing eines Fahrzeugs
Unfallregulierung im EU-Ausland:
Basis für die Regulierung ist die im Jahre 2003 in Kraft genannte 4. Kraftfahrzeughaftpflicht-Richtlinie der EU, welche innerhalb von Europa die Schadenabwicklung zwischen Unfallbeteiligten der Europäischen Union (sowie in Norwegen, Liechtenstein, der Schweiz und Island) ermöglichen und erleichtern soll. Von Deutschland aus ist es anzuraten, die Regulierung über den jeweiligen Schadenrepräsentanten abzuwickeln, man hat somit einen Regulierungspartner in Deutschland (der auch deutsch spricht).
In der EU-Richtlinie ist u.a. festgelegt, dass die Bearbeitungszeit eines Unfallschadens durch den Regulierungsbeauftragten drei Monate nach Meldung nicht überschreiten darf. Bis zu diesem Zeitpunkt muss der Regulierungsbeauftragte einen Regulierungsvorschlag unterbreiten.
Bei Unfällen im Ausland gilt grundsätzlich das nationale Recht des Landes, in dem der Unfall passiert. Beschädigt Ihnen im jeweiligen Land ein Einheimischer das Fahrzeug, gilt bei der Schadenregulierung jeweils nationales Versicherungsrecht. Jedoch ist hierbei zu berücksichtigen, dass nationale Besonderheiten Berücksichtigung finden müssen; es z.Bsp. hinsichtlich der Höhe der Regulierungsbeträge u.a. auch auf die sogenannten Stundenverrechnungssätze in Deutschland ankommen kann.
Der Regulierungsumfang ist zwischen den Ländern der EU teilweise erheblich unterschiedlich, dies heißt nicht, dass es immer ein geringerer Betrag als Schadenersatzbetrag als in Deutschland reguliert werden wird. Jedoch ist die gesetzliche Mindestdeckungssumme in der Kfz-Haftpflicht in einigen Ländern weitaus geringer als in Deutschland; insofern fallen Schadenersatzzahlungen teilweise niedriger aus. Bei der Klärung der Frage was im konkreten Fall ersetzt wird und bei der Durchsetzung der berechtigten Ansprüche hilft der Verkehrsanwalt gern.
Sicher ist jedoch eins, dass es oft schwierig und langwierig ist, von zu Hause aus die Ansprüche gegen den Schadenstifter und seine Haftpflichtversicherung im Ausland durchzusetzen.
Als Geschädigte/r kann man aber nach Art. 11 II EuGVVO iVm. Art.9 I lit. b EuGVVO (allein) gegen den ausländischen Haftpflichtversicherer an dem zuständigen Gericht an seinem Wohnsitz seine Schadenersatzansprüche durchsetzen. Dies gilt nach Auslegung des Art. 11 II EuGVVO durch dt. Gerichte auch für “juristische Personen” – also auch für Fahrzeuge, die im Eigentum eines Unternehmens stehen (wie GmbH, AG o.ä.) stehen. (so. u.a. OLG Celle, Urteil v. 27.02.2008, Az. 14 U 211/06)