Medizinrecht

§ Arzthaftungsrecht:

Nicht nur bei schweren Verkehrsunfällen oder bei einer „Schönheits-OP“ sondern auch bei der allgemeinen Behandlung durch den Arzt können diesem Fehler unterlaufen, die bei dem jeweiligen Patienten gravierende und im schlimmsten Fall lebenslange Folgen hervorrufen können.
Bei der heute vorhandenen Entwicklung von Behandlungsmöglichkeiten und den Vorgaben der gesetzlichen Krankenversicherungen ist aus Sicht des Patienten fraglich, ob der vom Arzt gewählte Weg der ärztlichen Kunst entsprach und korrekt angewandt wurde; ökonomische Aspekte aus Sicht der Beteiligten treten immer mehr in den Vordergrund.
Diese Frage stellt sich stets dann dem Patienten, wenn der gewünschte Behandlungserfolg nicht eingetreten ist.

  • Menschliches Handeln ist fehleranfällig.
  • Die Medizin ist keine exakte Wissenschaft.
  • Ein Fehler führt nicht immer zum finalen Schaden.
  • Der Schaden beweist den Fehler nicht.
  • Ein/e Arzt/Ärztin schuldet grundsätzlich keinen Behandlungserfolg.
  • Ein/e Arzt/Ärztin haftet nur bei Fahrlässigkeit oder Vorsatz

Unter dem Begriff Behandlungsfehler (auch nicht ganz korrekt „Kunstfehler“ genannt) sind insbesondere

  • Diagnose-, Therapie- und Operationsfehler
  • Überwachungsverschulden und
  • mangelnde Aufklärung

zu verstehen.

Ein Behandlungsfehler wird im juristischen Sinne definiert als eine nicht angemessene (nicht sorgfältige, nicht richtige oder nicht zeitgerechte) Behandlung des Patienten; dies kann alle Bereiche ärztlicher Tätigkeit (Tun oder Unterlassen) betreffen.

Standard in der Medizin repräsentiert den jeweiligen Stand naturwissenschaftlicher Erkenntnisse und ärztlicher Erfahrung, der zum Erreichen des ärztlichen Behandlungszieles erforderlich ist und sich in Erprobungen bewährt hat; dies in § 630 a II BGB normiert.

Die gesetzlichen Regelungen des Behandlungsvertrages und der sich aus Falschbehandlungen ergebenden Ansprüche sind in § 630 a BGB ff. spezialgesetzlich normiert.
Wichtig für den Patienten: Gemäß § 630f BGB ist ein Arzt dazu verpflichtet, die Krankenakte über jeden Patienten zu führen; in dieser ist die Behandlung und die wesentlichen Behandlungs- und andere Medizinische Maßnahmen wie erhobenen Befunde, Diagnosen, Untersuchungen, Behandlungen/Maßnahme und deren Resultate/oder Nichterfolge aufnehmen. Ebenso sind in der Akte die getätigten Einwilligungen (§ 630 d BGB) und Aufklärungen (§ 630 e BGB) ausführlich dokumentieren.
Diese med. Behandlungsakte wird seitens des Rechtsanwalts angefordert und ist nach § 630 g BGB herauszugeben; auf dieser Basis wird dann durch den Rechtsanwalt juristisch der Sachverhalt geprüft.

Insofern bedarf es bei nicht durchgeführter korrekter Dienstleistung des Arztes in Form einer sach- und fachgerechten Behandlung  einer fachlichen und juristischen Überprüfung, ob und inwiefern ein vom behandelnden Arzt (fahrlässig oder vorsätzlich verschuldeter) zu verantwortender Fehler aufgetreten sein könnte. Ein Behandlungserfolg ist jedoch – da es sich um einen Dienstvertrag des Arztes handelt – grundsätzlich nicht geschuldet.
Ebenso ist hinsichtlich der durchzusetzenden Ansprüche zu erörtern, welche Beteiligten in ein solches Verfahren zu integrieren sind; Krankenhaus, Belegarzt, überweisender Arzt oder Krankenhauspersonal.

Hierbei hilft der mit dem Medizinrecht vertraute Anwalt; auch um die teilweise sehr persönlichen Belastungen abzunehmen und eine professionelle Distanz zu schaffen.

Der Rechtsanwalt prüft ebenso, ob ggfls. ein Schlichtungsverfahren bei den zuständigen Schlichtungsstellen der Ärztekammern ein sinnvoller Weg ist.